1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von der Verkäuferin bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
2. Sofern seitens der Verkäuferin eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, ergibt sich der Inhalt und Umfang des Auftrages allein aus der Bestätigung.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Die Verkäuferin weist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass sie über den Käufer nur für interne Zwecke personenbezogene Daten (Name, Anschrift) per EDV speichert.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen annehmen. An Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen u. ä. Informationen behält sich die Verkäuferin alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind keinesfalls als garantierte Eigenschaften zu betrachten.
§ 3 Preis
1. Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung oder Leistung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager der Verkäuferin ohne Verpackung, wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.
§ 4 Lieferung und Versand
1. Die von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.
2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.
3. Zur Rücknahme von Liefergegenständen, die keinen Sachmangel aufweisen, ist die Verkäuferin nicht verpflichtet. Rücksendungen sind nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
Nimmt die Verkäuferin mangelfreie Ware zurück, erfolgt ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 % des Verkaufswertes, es werden jedoch mindestens 25,-- Euro und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht, jedoch ohne Transport- und Verpackungskosten, wenn die Ware binnen eines Monats nach Ablieferung im Originalzustand und in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgegeben wird.
Stimmt die Verkäuferin einer Warenrückgabe nach Ablauf eines Monats nach Ablieferung zu, erfolgt eine Gutschrift in Höhe von max. 50 % des Warenwertes zzgl. MwSt., jedoch ohne Transport- und Verpackungskosten, sofern die Ware in neuwertigem Zustand und originalverpackt ist. Dies gilt nicht für Rücksendungen wegen berechtigter Mängelrügen.
§ 5 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung
1. Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware nach Untersuchung gemäß § 377 HGB gegenüber der Verkäuferin unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, vom Endverwender reklamierte Mängel sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach deren Meldung, vom Käufer unter Vorlage eines Liefer- oder Kaufbelegs schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Auf Verlangen der Verkäuferin ist beanstandete Ware frachtfrei an sie zurückzusenden. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Die Verkäuferin haftet und leistet Gewähr gemäß den nachfolgenden Ziffern nur dann, wenn die Mängelursache bereits beim Gefahrübergang vorlag und nur, wenn die verkauften Produkte bestimmungsgemäß in Sonnenschutz-, Gebäudeschließ- oder Toranlagen eingesetzt werden, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ausdrücklich und schriftlich einer hiervon abweichenden Verwendung zu. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn die Mängelursache darin besteht, dass Montage- und Einbauvorschriften oder Gebrauchsanweisungen nicht beachtet wurden, die Produkte überbelastet, überbeansprucht oder auseinander genommen wurden. Das Gleiche gilt bei nicht von der Verkäuferin vorgenommenen technischen Veränderungen oder bei Verbindung mit oder Verwendung von ungeeigneten Fremdteilen oder ungeeigneten Trägerprodukten. Die Installation muss fachgerecht ausgeführt sein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen erhöhter Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, die z. B. dadurch entstehen, dass durch bauliche oder sonstige Maßnahmen beim Endverwender/Nutzer, die Zugänglichkeit für Instandsetzungen von Produkten oder Komponenten wesentlich erschwert ist. Bei Verwendung oder Einbau bestimmter Specht-Produkte oder Komponenten für oder in Isolierglaselemente sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Verkäuferin muss vom Käufer Gelegenheit gegeben werden, das Vorliegen eines berechtigten Mangels zu überprüfen. Liegt kein berechtigter, von der Verkäuferin zu vertretender Mangel vor, sind die Überprüfungs- und Servicekosten vom Käufer zu tragen.
3. Bei berechtigten Mängeln der gelieferten Waren oder Leistungen liefert die Verkäuferin als Nacherfüllung unentgeltlich eine mangelfreie Sache. Sie kann den Mangel nach eigener Wahl auch selbst beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Kostenauslösende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung können vom Käufer nur nach Abstimmung und Freigabe durch die Verkäuferin geltend gemacht werden. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Bei Fehlschlag der Ersatz-/Nachlieferung oder Mängelbeseitigung steht dem Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 4 – das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu. Im Übrigen gelten zur Nacherfüllung die gesetzlichen Bestimmungen
4. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt hiervon ist die Haftung der Verkäuferin wegen Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit), wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
§ 6 Zahlungen
1. Der Kaufpreis und die Nebenleistungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Verkäuferin maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz der Verkäuferin in Bonn. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.
2. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, auf Nachweis auch höhere, berechnet.
3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
4. Vertreter oder Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.
5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ein Zurückhaltungsrecht nicht zu. Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Verfügung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. § 7, Abs. 2, Satz 2 gilt entsprechend.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7, Abs. 2 und 3 auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Die Verkäuferin wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Verkäuferin ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Verkäuferin ausgestellten und von dem Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von dem Käufer eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten der Verkäuferin bestehen bleiben.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit bestehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Mit Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Verkäuferin, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
§ 8 Sonstiges
Für Verträge mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht vereinbart. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.